Unterschied zum Original-Antrag A1: Es müssen nicht ausschließlich vegane Speisen und Getränke angeboten werden, sondern es muss lediglich immer eine vegane Alternative geben.
Unterschied zu Ä1: Der aktuelle Beschluss sieht schon ein vegetarisches Angebot vor, deshalb ist die Änderung hinfällig. Es geht hier um die Erweiterung auf ein veganes Angebot.
Unterschied zu Ä2: Das bisherigen vegetarischen Angebot muss laut Beschluss von 2011 eh schon ökofair sein. Beim veganen Angebot wird es hier erstmal als Soll-Kriterium definiert.
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